3.05.2023
Das Rechtsverhältnis zwischen Arzt und
Patient
Die Bestimmung des § 368 n Abs.l Satz 2 ist nicht nur für die Frage der behandelten Erkrankung, sondern noch mehr
für die Frage der Auswirkung einer falschen Medikation von Bedeutung, wie sie darin zu erblicken ist, dass
denselben Krankenversicherungen, denen einerseits die Interessenwahrnehmung der Ärzte zugeschrieben ist,
andererseits gegenüber den Krankenkassen die Gewährleistungspflicht für gesetzlich und vertraglich entsprechende
kassenärztliche Versorgung in Auftrag gegeben wurde.
Es ist, wie z.B. auch Gutachter einräumen, nicht zu bestreiten, dass die
Diagnose
besondere Probleme aufwirft.
Andererseits ist es aber auch nicht damit getan, dass nirgendwo in Rechtsprechung und Literatur zu diesen
besonderen Problemen, die durch die Befangenheit bedingt sind, Stellung genommen wird. Die vorerwähnten Behandler,
die offenbar als Einzige die in der Natur der Sache liegende Schwierigkeit anklingen lassen, versuchen eine
Rechtfertigung dieser Behandlungsfehler mit der Begründung, dass der Arzt im Krankenhaus bewusst beide
Aufgabenbereiche in eine Hand gelegt habe, da sich sonst schwer zu beherrschende Komplikationen ergäben, die die
Gewährleistung des Behandlungserfolges in der klinischen Versorgung ernsthaft gefährden könnten. Ohne zu erklären,
inwiefern dies ein zwingender Grund für die privatärztliche Wahrnehmung der Patienteninteressen in der Hand von
Fachanwälten für
Patientenrechte
sein könnte bzw. ohne möglichen Bezug auf Gesetzesmotive, meinen die geschädigten Patienten, dass mit der Zahlung
von Schmerzensgeld eine Art Ausgleichsfunktion eingeräumt sei, die eben durch diese Haftungslage bedingt sei.
Aufgabenstellung
Es ist und kann aber nicht Aufgabe des Arztes sein, zu erklären, wie die Krankenhäuser mit den gesetzlichen
Gegebenheiten umgehen können, ohne bei Interessenwahrnehmung für die Patienten eventuell mit ihrer gleichzeitigen
Aufgabe der Erfüllung der Gewährleistungspflicht für die Krankenkassen in Kollision zu geraten. Die fehlerhafte
medizinische Heilbehandlung
bietet nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes keine Möglichkeit, ein anwaltliches
Tätigwerden im Interesse der Ärzte gegenüber dem Krankenhaus von der Entscheidung abhängig zu machen, ob die
Wahrnehmung auf der einen oder anderen Seite zum Heilerfolg führt.
Damit würden sich die Anwälte sozusagen eine vorweggenommene Entscheidung eines
medizinischen Gutachters
anmaßen,
die dem Begriff einer vom Gesetz in keiner Weise eingeengten Interessenwahrnehmung widerspricht. Der Zahnarzt hat
in jedem Fall die Pflicht, die Rechte des Patienten gegenüber den Krankenhäusern zu vertreten. Dabei sind als
diese Rechte die schon erwähnten Ansprüche der Patienten zu verstehen, die aus der fehlerhaften ärztlichen
Tätigkeit erwachsen.
Die Aufklärungsrüge
Mit einem Unterlassen der vorerwähnten
Aufklärungspflicht
verstoßen die Ärzte und Operateure nicht nur gegen die
Vorschrift des § 368 n Abs.l Satz 2, sondern auch gegen Art.2 Abs.l GG insofern, als die auf § 368 k Abs.l Satz 1
beruhende Haftpflichtversicherungs zur Einhaltung der durch diesen Artikel gezogenen Grenzen voraussetzen, das
heißt, dass die Anforderungen an die Verantwortung für eine fehlerhafte Behandlung nicht übermäßig belastend sein
darf, und eine
Beweisführung
zumutbar sein muss, was gewiss nicht der Fall ist, wenn der Arzt von der
Schmerzensgeldforderung als seiner gesetzlich zuerkannten Haftung im Stich gelassen wird. Wenn der Patientenanwalt
hier nicht die Rechte gegenüber den Krankenkassen wahrnimmt, ist mit einer solchen Unterlassungen der
Risikoaufklärung im Sinne des Gesetzes zugleich von Seiten der Krankenkasse als öffentlich-rechtlicher
Körperschaft ein Verstoß gegen Art.20 Abs.3 GG gegeben, wonach die Versicherung an Gesetz und Recht gebunden ist.
In seiner Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts kann ein Krankenhaus auch
hoheitliche Funktionen
ausüben, und bei einer betreuenden Tätigkeit die sogenannte schlichte unterlassene Aufklärung berücksichtigen.
Die Rechte und Pflichten der Ärzte sind durch das Gesetz in ihr Verhältnis zu den Patientenrechten eingeschlossen,
da es gerade Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ist, die ärztliche Versorgung der Versicherten durch die
Ärzte in genossenschaftlicher Verbundenheit sicherzustellen. Als Ausfluss des privatrechtlichen
Behandlungsvertrages sind daher grundsätzlich auch alle Rechtsbeziehungen zwischen den Ärzten und den Patienten
haftungsrechtlich relevant zu beurteilen.
Zurück zur Übersicht